Fragen rund ums Kind

Sie sind schwanger, haben gerade Ihr Kind bekommen oder benötigen Hilfe z.B. beim Thema Betreuung? Beim ersten Kind gibt es jede Menge Fragen. Wir versuchen nachfolgend, einige davon möglichst umfassend zu beantworten: 

Vor der Geburt

Herzlichen Glückwunsch! Wir freuen uns über die schöne Nachricht, dass Sie bald Mutter werden, und wünschen Ihnen und Ihrem Kind eine angenehme Zeit der Schwangerschaft und allerbeste Gesundheit. 

Ihre Rechte und Pflichten
Wenn Sie schwanger werden, sollten Sie Ihren Arbeitgeber möglichst bald über die Schwangerschaft informieren, denn vor der offiziellen Bekanntgabe greifen die Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes nicht. 

Ihre besonderen Schutzrechte
Das Mutterschutzgesetz bietet Ihnen als schwangerer Arbeitnehmerin besonderen Schutz – egal, ob Sie befristet oder unbefristet beschäftigt sind. Die ausführlichen gesetzlichen Bestimmungen finden Sie im Mutterschutzgesetz.

Ihr Kündigungsschutz
Während Ihrer gesamten Schwangerschaft und bis zum Ablauf von 4 Monaten nach der Geburt ist eine Kündigung unzulässig, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

  • Ihr Arbeitgeber war zur Zeit der Kündigung über die Schwangerschaft oder Entbindung offiziell durch Sie informiert.

  • Sie haben Ihren Arbeitgeber innerhalb von 2 Wochen nach Erhalt der Kündigung über die Schwangerschaft oder die Entbindung informiert.

Um Ihrer beider Wohlergehen zu sichern beginnt 6 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin die gesetzliche Mutterschutzfrist. Während dieser 6 Wochen dürfen Sie nur dann bei uns beschäftigt sein, wenn Sie es selbst ausdrücklich wünschen, wobei Sie diese Entscheidung jederzeit rückgängig machen können. Für die 8 Wochen nach der Geburt (bei Früh- und Mehrlingsgeburten 12 Wochen) gilt absolutes Beschäftigungsverbot. Diese Zeit gehört ganz Ihnen und Ihrer Familie – genießen Sie es und erholen Sie sich gut!
 
Den Antrag auf Mutterschaftsgeld stellen sie einfach vorher bei Ihrer Krankenkasse. Zusammen mit dem Arbeitgeberzuschuss von ISOVER sind Sie für die Zeit des Mutterschutzes dann finanziell gut gebettet, da Sie in etwa so viel bekommen, wie Ihr letztes Nettoeinkommen betrug.

Nach der Geburt

Elternzeit – was muss ich beachten?
Ihr Baby hat das Licht der Welt erblickt! Wir gratulieren und wünschen dem neuen Erdenbürger das Allerbeste. Ihnen steht eine lebendige Zeit voll neuer Erfahrungen bevor. Die ersten Wochen nach der Geburt gehören ganz der Erholung von Mutter und Kind. Die Elternzeit gibt Ihnen danach die Möglichkeit, sich Ihrem Kind zu widmen und gleichzeitig den Kontakt zum Beruf aufrecht zu erhalten. Erwerbstätige Eltern entscheiden selbst, ob Vater oder Mutter Elternzeit beanspruchen – beziehungsweise, ob sie sich diese Zeit gemeinsam einteilen. Für beide Elternteile ist außerdem Teilzeitarbeit bis zu 30 Wochenstunden möglich.

Elterngeld – Dauer und Aufteilung bei gemeinsamer Elternzeit
Das Elterngeld richtet sich nach dem Nettoeinkommen des Elternteils, der für die Kinderbetreuung entweder ganz zu Hause bleibt oder der seine Arbeitszeit reduziert. Es steht Ihnen innerhalb der ersten 14 Lebensmonate Ihres Kindes zu:

  • Ein Elternteil kann für mindestens 2 und höchstens 12 Monate Elterngeld beziehen.
  • 2 weitere Monate kommen hinzu, wenn beide Elternteile das Elterngeld nutzen und für mindestens 2 Monate Erwerbseinkommen wegfällt (Partnermonate).
  • Alleinerziehende können diese zusätzlichen 2 Monatsbeträge selbst beanspruchen.

Das Elterngeld ist steuerfrei, es unterliegt aber dem sogenannten „Progressionsvorbehalt“. Nähere Informationen erfahren Sie bei der Elterngeldstelle.
Höhe des Elterngeldes

Egal, welche Variante der Elternzeit speziell für Sie in Frage kommt – Sie erhalten, entsprechend den gegebenen Voraussetzungen 67 oder 65 Prozent Ihres Nettoverdienstes als Elterngeld. Es kann höchstens 1.800 Euro, mindestens aber 300 Euro betragen. Die Berechnung erschließt sich aus dem durchschnittlichen Einkommen bezogen auf 12 Kalendermonate vor dem Geburtsmonat Ihres Kindes. Die Anmeldefrist für die Elternzeit beträgt 6 Wochen, wenn sich die Elternzeit unmittelbar an die Geburt oder an die Mutterschutzfrist anschließen soll, ansonsten 8 Wochen.
 
Mein Kind ist krank – was tun?
Pflegen Sie es gesund. Sie sind gesetzlich krankenversichert, und wenn Ihr Kind wegen einer Erkrankung von der Kinderbetreuung oder Schule zu Hause bleiben muss, haben Sie dadurch Anspruch auf Freistellung und Krankengeld. Dafür nehmen Sie bitte Kontakt mit Ihrer Krankenkasse auf.

  • Anspruch auf Krankengeld besteht in jedem Kalenderjahr, für jedes Kind, für eine Höchstdauer von 10 Arbeitstagen. Für Alleinerziehende gilt eine Höchstdauer von 20 Arbeitstagen.
  • Für die Dauer des Krankengeldanspruches besteht gegenüber dem Arbeitgeber ein Anspruch auf unbezahlte Freistellung von der Arbeit.
  • Wenn dieser Freistellungsanspruch erschöpft ist, ermöglicht ISOVER G+H eine weitere bezahlte Freistellung des Arbeitnehmers von bis zu 2 Tagen. 

Und wenn ich mein Kleinkind betreuen lassen möchte?
Sie haben die Möglichkeit, Ihr Kind schon vor dem 3. Lebensjahr während Ihrer Teil- oder Vollzeitbeschäftigung in die Obhut einer Kinderkrippe zu geben. Diese ist auf die besonderen Bedürfnisse von Kleinkindern abgestimmt. Ausgebildete Kinderpfleger/-innen und Erzieher/-innen betreuen dort Kinder von bis zu 3 Jahren. Es gibt vielerorts städtische oder private Einrichtungen, die, je nach örtlichem Bedarf, zwischen 10 und mehr als 50 Stunden wöchentlich für die Betreuung geöffnet haben. Außerdem gibt es oft die Möglichkeit, Kleinkinder von Tagespflegepersonen, Tageseinrichtungen oder sogar schon in Kindergärten betreuen zu lassen. Welche Einrichtung solche Plätze anbietet, erfahren Sie direkt vor Ort oder bei Ihrer Gemeinde- bzw. Stadtverwaltung. Gerne hilft Ihnen auch ISOVER bei der Suche nach einem geeigneten Betreuungsplatz.
 
Und wie ist das mit dem Kindergartenbesuch?
Jedes Kind hat ab dem vollendeten 3. Lebensjahr bis zum Schuleintritt Anspruch auf Halbtagsbetreuung in einem Kindergarten. In den meisten Kindergärten ist auch eine Ganztagsbetreuung möglich. Um Genaueres über die Kindergärten in Ihrer Nähe zu erfahren, wenden Sie sich einfach frühzeitig an Ihre Gemeinde- bzw. Stadtverwaltung.
 
Der Besuch eines Kindergartens bedeutet für Ihre Kleinen jede Menge Spiel, Spannung und Vorschulbildung gemeinsam mit gleichaltrigen Kindern.
ISOVER wünscht Ihrem Nachwuchs viel Spaß an der Neugier!