GEG

Das neue Gebäudeenergiegesetz (GEG) trat am 1. November 2020 in Kraft. Das bisherige Energieeinsparungsgesetz (EnEG), die bisherige Energieeinsparverordnung (EnEV) und das bisherige Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) wurden in diesem neuen Gesetz vereint und traten daher zum 1.11.2020 außer Kraft. 
Wie die bisherige Energieeinsparverordnung (EnEV) enthält auch das GEG Anforderungen an die energetische Qualität von Gebäuden sowie an die Erstellung und die Verwendung von Energieausweisen. Das energetische Anforderungsniveau für Neubauten und Modernisierungen sind dabei gleich geblieben zur letztgültigen EnEV. Die europäischen Regularien inkl. der Regelungen zum Niedrigstenergiegebäude wurden dabei umgesetzt. Bereits jetzt ist festgelegt, dass im Jahr 2023 eine Überprüfung der energetischen Anforderungen an Neubau und Gebäudebestand erfolgt.
Eine Neuerung ist, dass die bei der Nachweisführung anzurechnenden Primärenergiefaktoren nun direkt im GEG zu finden sind und nicht mehr auf Normen und Ausnahmen verwiesen wird.
Neu ist beispielsweise auch ein innovativer Ansatz, nach dem es bis Ende 2025 möglich sein wird, die Einhaltung der Anforderungen für ein gesamtes Quartier nachzuweisen. Dabei dürfen einzelne Gebäude schwächer und andere besser als die Anforderungen sein.
Hinsichtlich der Energieausweise ist neu, dass nun auch die sich aus dem Primärenergiebedarf oder Primärenergieverbrauch ergebenden Kohlendioxidemissionen eines Gebäudes angegeben werden muss.
Zudem muss nun bei Kauf und bei bestimmten größeren Sanierungen von Ein- und Zweifamilienhäusern eine energetische Beratung des Käufers bzw. Eigentümers erfolgen.
Neu ist auch, dass sogenannte Erfüllungserklärung bei Neubauten und bestimmten größeren Sanierungen im Gebäudebestand eingeführt wurden. So ist die Einhaltung der Regelungen des GEG nachzuweisen.