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  3. Allgemeine Einkaufsbedingungen der SAINT-GOBAIN ISOVER G+H AG

Allgemeine Einkaufsbedingungen der SAINT-GOBAIN ISOVER G+H AG

§ 1 Geltungsbereich
(1) Alle Aufträge der SAINT-GOBAIN ISOVER G+H AG (nachfolgend ”Käufer” genannt) zur Lieferung von Waren oder zur Erbringung sonstiger Leistungen erfolgen ausschließlich auf Grundlage der in der Bundesrepublik Deutschland geltenden gesetzlichen Bestimmungen unter Ausschluss der Geltung des UN-Kaufrechtsübereinkommens vom 11.04.1980. Soweit die nachfolgenden Regelungen von diesen gesetzlichen Bestimmungen abweichen, gelten für alle vorgenannten Aufträge ausschließlich die nachfolgenden Regelungen der Allge­mei­nen Einkaufsbedingungen der SAINT-GOBAIN ISOVER G+H AG (nachfolgend „Allgemeine Einkaufsbedingungen“ genannt).

(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten oder Dienstleisters (nachfolgend „Lie­­­fe­rant“ genannt), die von den Bestimmungen, welche aufgrund von § 1 (1) gelten, ab­wei­­chen, werden nicht Inhalt der Verträge, die den vom Käufer in Auftrag gegebenen Wa­ren­­lie­fe­rungen oder sonstigen Leistungen zugrunde liegen, soweit der Käufer solchen All­ge­mei­nen Geschäftsbedingungen nicht ausdrücklich und schriftlich zustimmt. Sie werden auch dann nicht Vertragsinhalt, wenn der Käufer in Kenntnis solcher Allgemeinen Geschäftsbe­din­­gungen Warenlieferungen oder sonstige Leistungen des Lieferanten vorbehaltlos an­nimmt. Ebenso gilt das Schweigen des Käufers zur Geltung solcher Allgemeinen Geschäfts­bedingungen des Lieferanten nicht als diesbezügliche Zustimmung.

§ 2 Bestellungen
(1) Bestellungen des Käufers einschließlich deren Annahme sowie Änderungen oder Ergänzungen dieser Allgemeinen Ein­kaufsbedingungen, die für einen bestimmten Auftrag des Käufers gelten sollen, bedürfen der Schriftform, um Bindungswirkung zu entfalten. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schrift­formerfordernisses.

(2) Nimmt der Lieferant die Bestellung mit Abweichungen an, so hat er den Käufer in der schriftlichen Annahmeerklärung in deutlich hervorgehobener Form auf diese Abweichungen hinzuweisen. Ein Vertrag kommt nur zustande, wenn der Käufer diesen Abweichungen schriftlich zustimmt.

§ 3 Lieferzeit
(1) Die vereinbarten Liefer- und/oder Leistungsfristen sind bindend. Bei sich abzeichnenden Verzögerungen hat der Lieferant den Käufer unverzüglich schriftlich über die Art und die vor­aussichtliche Dauer der Verzögerung zu unterrichten. Auf das Ausbleiben notwendiger vom Käufer zu liefernder Unterlagen kann sich der Lieferant nur berufen, wenn er die Unterlagen schriftlich angemahnt und nicht innerhalb angemessener Frist erhalten hat.

(2) Soweit der Lieferant nicht nachweist, dass er den Verzug nicht zu vertreten hat, ist er zum Ersatz sämtlicher Verzugsschäden verpflichtet. Die Annahme einer verspäteten Liefe­rung oder Leistung stellt keinen Verzicht auf Ersatzansprüche dar.

(3) Unterbleibt bei der Annahme einer Liefe­rung oder Leistung der Vorbehalt, eine ver­ein­bar­te Vertragsstrafe wegen Überschreitung der Liefer- oder Leistungsfrist zu verlangen, kann der Käufer die verwirkte Vertragsstrafe noch bis zur Schlusszahlung geltend machen.

§ 4 Zahlung
(1) Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind die für die Warenlieferungen oder sonstigen Leis­­tungen vereinbarten Preise Festpreise und schließen auch die Kosten des Transports und der Verpackung mit ein.

(2) Als Zeitpunkt der Zahlung gilt derjenige Tag, an dem der Bank des Käufers der Über­wei­sungsauftrag zugeht oder an dem der Scheck abgesandt wurde. Im Falle eines Zahlungs­ver­zugs schuldet der Käufer Verzugszinsen nur in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Ba­­sis­zinssatz im Sinne von § 247 BGB.

(3) Bei Zahlung innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der jeweiligen Lieferantenrechnung ist der Käufer zum Abzug von 3 % Skonto befugt. Das Schweigen des Käufers zu einer Lie­fe­rantenrechnung gilt nicht als Anerkenntnis der jeweiligen Rechnung, auch wenn der Liefe­rant den Käufer zu einer solchen Erklärung ausdrücklich aufgefordert hat.

(4) Die Abtretung jeglicher gegen den Käufer gerichteter Zahlungsforderungen des Liefe­ran­ten, die aus den in § 1 (1) genannten Aufträgen resultieren, bedarf der ausdrücklichen und schriftlichen Einwilligung des Käufers.

§ 5 Aufrechnung
(1) Der Käufer ist berechtigt, mit allen fälligen Zahlungsforderungen, die ihm oder einem mit dem Käufer verbundenen Unternehmen gegen den Lieferanten zustehen, gegenüber allen erfüllbaren Zahlungsforderungen aufzurechnen, die dem Lieferanten gegen den Käufer zu­ste­hen. Im Falle der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Lieferan­ten oder im Falle der Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters in einemInsolvenz­er­­öff­nungsverfahren ist der Käufer befugt, mit allen Zahlungsforderungen, die ihm oder einem mit ihm verbundenen Unternehmen aufgrund einer nicht vertragsgemäßen Waren­lieferung oder einer sonstigen Leistung gegen den Lieferanten zustehen, gegenüber allen gegen den Käufer gerichteten Zahlungsforderungen des Lieferanten aufzurechnen, wobei diese Gegenforderungen des Käufers zum Zeitpunkt der Anordnung von Maßnahmen nach § 21 InsO als bereits fällig geworden gelten.

(2) Der Lieferant ist nur dann berechtigt, mit ihm zustehenden und gegen den Käufer ge­rich­te­ten Zahlungsforderungen gegenüber Zahlungsforderungen des Käufers aufzurechnen, so­weit die jeweiligen Gegenforderungen des Lieferanten fällig und unbestritten oder rechts­kräftig festgestellt sind.

§ 6 Abwicklung von Lieferungen und Leistungen
(1) Jede Warenlieferung erfolgt CIP (gem. den INCOTERMS 2000). Ihr ist ein Lieferschein bei­zufügen, der Art und Menge des Inhalts sowie die Bestellnummer des Käufers enthält.

(2) Unteraufträge für Lieferungen und Leistungen dürfen nur nach schriftlicher Einwilligung des Käufers verge­ben werden, sofern es sich nicht um lediglich unbedeutende Zulieferun­gen marktgängiger Teile oder unbedeutende Nebenleistungen handelt.

(3) Bei Geräten ist die technische Beschreibung und Gebrauchsanleitung in deut­scher Spra­che und bei Soft­ware­­produkten die vollständige Dokumentation (ins­besondere die Bedie­nungs­an­leitung) mitzuliefern. Bei speziell für den Käufer erstellten Pro­grammen ist zusätz­lich auch der Quellcode des Programms mitzuliefern.

§ 7 Sicherheit und Umweltschutz
(1) Die Lieferungen und Leistungen des Lieferanten müssen sämtlichen in der Bundes­re­pu­b­lik Deutschland geltenden gesetzlichen Bestimmungen (insbesondere denen der Sicher­heit und des Umweltschutzes wie z.B. der GefStoffV, dem ElektroG oder dem GPSG) sowie den Sicherheitsempfehlungen der zuständigen deutschen Fachgremien oder Fachver­bän­den (z.B. VDE, VDI, DIN) entsprechen. Einschlägige Bescheinigungen, Prüfzeugnisse und Nach­weise sind kostenlos und unaufgefordert mitzuliefern.

(2) Insbesondere ist die Lieferung von Stoffen, Zubereitungen oder Erzeugnissen unzuläs­sig, deren Herstellung, Verwendung oder Inverkehrbringen aufgrund der in der Bundesrepu­blik Deutschland maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen untersagt ist. Soweit es sich bei den zu liefernden Waren um Gefahrstoffe handelt, ist hierauf bereits im Angebot des Lie­­fe­ranten deutlich hinzuweisen, wobei die entsprechenden Sicherheitsdatenblätter (in Deutsch oder Englisch) dem Käufer bereits mit dem Angebot zu übermitteln sind.

(3)Ausschließlich der Lieferant ist beim Liefervorgang oder bei der Leis­tun­gserbringungfür die Einhaltung der gesetzlichen Arbeitssicherheits- und Arbeitsschutzbestim­mun­gen, der ein­schlägigen Unfallverhütungsvorschriften und der besonderen Sicherheitsre­ge­lun­­gen des Käu­fers verantwortlich, wo­bei er sich beim Käufer rechtzeitig über das etwaige Be­stehen sol­­cher besonderer Sicherheitsregelun­gen zu informieren hat. Soweit für die ge­lie­ferten Wa­ren Sicherheitshinweise des Her­stellers vorliegen, sind sie kosten­los mitzu­lie­fern.

§ 8 Grenzüberschreitende Lieferungen und Leistungen
Bei Lieferungen und Leistungen, die nicht aus der Bundesrepu­blik Deutschland, sondern aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erfolgen, ist die EU-Umsatz­steu­er-Identifikations-Nr. anzugeben. Importierte Waren sind verzollt zu liefern.

§ 9 Erfüllungsort und Abnahme
(1) Erfüllungsort für Zahlungsansprüche des Lieferanten, die aus den in § 1 (1) ge­nannten Auf­trägen resultieren, ist der Sitz des Käufers.

(2) Erfüllungsort für Warenlieferungen oder Leistungen, welche Gegenstand der in § 1 (1) ge­nannten Aufträge sind, ist der vom Käufer benannte Bestimmungsort der jeweiligen Wa­ren­­lieferung oder Leistung, so dass die Gefahr erst mit Ablieferung der Ware am jeweiligen Be­­stimmungsort oder mit förmlicher Abnahme der am Be­stimmungsort zu erbringenden Leis­­tung auf den Käufer übergeht. Die Abnahme der Leistung muss schriftlich erfolgen und kann nicht durch Inbetrieb­nah­me oder Nutzung ersetzt werden.

§ 10 Eigentumsvorbehalt
Im Hinblick auf die Warenlieferungen, welche Gegenstand der in § 1 (1) genannten Aufträge sind, anerkennt der Käufer nur einen einfachen Eigentumsvorbehalt des Lieferanten gemäß § 449 BGB, sofern der Lieferant vor Ablieferung der jeweiligen Warenlieferung beim Käufer ausdrücklich erklärt hat, dass diese Warenlieferung unter Eigentumsvorbehalt erfolgt.

§ 11 Untersuchungs- und Rügeobliegenheit
Nach Warenanlieferung führt der Käufer eine Wareneingangskontrolle durch, bei der an­hand des Lieferscheins auf Identitäts- und Mengenabweichungen geprüft sowie die gelie­fer­te Ware auf äußerlich erkennbare Beschädigungen untersucht wird. Mängel, die bei dieser Kontrolle feststellbar sind, hat der Käufer innerhalb von 7 Werk­ta­gen zu rü­gen. Auch et­wai­ge weitere Mängel wird der Käufer innerhalb von 7 Werktagen rügen, so­bald diese beim lau­fenden Geschäftsbetrieb oder aufgrund weiterer Un­ter­suchungen, zu de­nen der Käufer berechtigt, jedoch nicht verpflichtet ist, festgestellt wer­den, wobei der Liefe­rant bezüglich dieser weiteren Mängel auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge verzichtet.

§ 12 Schutzrechte / Nacherfüllung
(1) Der Lieferant garantiert, dass die von ihm gelieferten Waren keine Schutzrechte Dritter ver­let­zen. Er hat den Käufer von allen Zahlungsansprüchen Dritter, die gegen den Käufer aus einer solchen Schutzrechtsverletzung gerichtlich oder außergerichtlich geltend gemacht wer­den, auf schriftliche Anforderung durch Sicherheitsleistung in Höhe der geltend gemach­ten Zahlungsansprüche auf ein vom Käufer zu benennendes Bankkonto unverzüglich freizu­stellen. Darüber hinaus hat der Lieferant dem Käufer alle Aufwendungen und Schäden zu er­statten, die dem Käufer infolge der Abwehr oder der Erfüllung von Ansprüchen gleich wel­cher Art entstehen, die gegen den Käufer aus einer vorgenannten Schutzrechtsverletzung ge­richtlich oder außergerichtlich geltend gemacht werden.

(2) Nacherfüllung hat der Lieferant notfalls im Mehrschichtbetrieb oder im Überstunden- oder Feiertagsstundeneinsatz vorzunehmen, falls dies aus beim Käufer vorliegenden dringenden betrieblichen Gründen erforderlich und dem Lieferanten zumutbar ist.

§ 13 Verjährung
(1) Die Verjährungsfrist für etwaige Sachmängel der gelieferten Waren oder Leistungen richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen, beträgt jedoch mindestens 36 Monate. Die Verjährungsfrist für etwaige Rechtsmängel beträgt fünf Jahre.

(2) Sofern der Käufer im Rahmen eines Verbrauchsgüterkaufs in Anspruch genommen wird und diese Inanspruchnahme auf einem Mangel der vom Lieferanten gelieferten Ware beruht, verjährt der gegen den Lieferanten gerichtete Regressanspruch des Käufers in einer Frist von fünf Jahren.

§ 14 Gegenstände und Unterlagen des Käufers
Der Käufer behält sich an den Modellen, Mus­tern, Werkzeugen, sonstigen Fertigungsmitteln sowie an allen weiteren Unterlagen wie z. B. Zeich­nungen, Abbildungen, Berechnungen, Be­schreibungen, die er dem Lieferanten zur Verfügung stellt das Eigen­tum oder das Ur­he­ber­­recht vor, gleich, ob diese Unterlagen in verkörperter oder elektronischer Form über­las­sen werden. Der Lieferant darf diese Modelle etc. sowie Unterlagen unbefugten Dritten nicht überlassen oder sonst zugänglich machen. Die Vervielfältigung dieser Modelle etc. und Un­terlagen ist nur zum Zwecke der Erfüllung des Auftrags des Käufers zulässig. Der Lie­ferant hat Unterlieferanten und Subunternehmer entsprechend zu verpflichten.

§ 15 Sonstiges
(1) Der Käufer ist befugt, personenbezogene Daten des Lieferanten, die der Käufer im Zuge der Geschäfts­be­ziehung zum Lie­feranten erhält, zu spei­chern und zum Zwecke der Ab­wick­lung der Geschäftsbeziehung zu verarbeiten.

(2) Käufer und Lieferant dürfen nur mit schriftlicher Einwilligung des jeweiligen anderen Geschäftspartners mit ihrer Geschäftsverbindung werben.

(3) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit den Warenlieferungen oder Leistungen des Lieferanten ist der Sitz des Käufers, sofern der Lieferant Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Auch dann, wenn der Lieferant zum Zeitpunkt der Klageerhebung durch den Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat oder der Sitz bzw. Wohnsitz des Lieferanten oder sein gewöhnlicher Aufenthaltsort nicht bekannt sind, ist Gerichtsstand der Sitz des Käufers.

(4) Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen oder der getroffenen weiteren Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der üb­rigen Bestimmungen des jeweiligen Vertrages im Sinne von § 1 (2 ) nicht berührt. Käufer und Lieferant sind verpflichtet, die unwirksame Regelung unverzüglich durch eine ihr im wirt­­schaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Regelung zu ersetzen.

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