§ 1 Geltungsbereich
(1) Alle Aufträge der SAINT-GOBAIN ISOVER G+H AG (nachfolgend ”Käufer” genannt) zur Lieferung von Waren oder zur Erbringung sonstiger Leistungen erfolgen ausschließlich auf Grundlage der in der Bundesrepublik Deutschland geltenden gesetzlichen Bestimmungen unter Ausschluss der Geltung des UN-Kaufrechtsübereinkommens vom 11.04.1980. Soweit die nachfolgenden Regelungen von diesen gesetzlichen Bestimmungen abweichen, gelten für alle vorgenannten Aufträge ausschließlich die nachfolgenden Regelungen der Allgemeinen Einkaufsbedingungen der SAINT-GOBAIN ISOVER G+H AG (nachfolgend „Allgemeine Einkaufsbedingungen“ genannt).
(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten oder Dienstleisters (nachfolgend „Lieferant“ genannt), die von den Bestimmungen, welche aufgrund von § 1 (1) gelten, abweichen, werden nicht Inhalt der Verträge, die den vom Käufer in Auftrag gegebenen Warenlieferungen oder sonstigen Leistungen zugrunde liegen, soweit der Käufer solchen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht ausdrücklich und schriftlich zustimmt. Sie werden auch dann nicht Vertragsinhalt, wenn der Käufer in Kenntnis solcher Allgemeinen Geschäftsbedingungen Warenlieferungen oder sonstige Leistungen des Lieferanten vorbehaltlos annimmt. Ebenso gilt das Schweigen des Käufers zur Geltung solcher Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lieferanten nicht als diesbezügliche Zustimmung.
§ 2 Bestellungen
(1) Bestellungen des Käufers einschließlich deren Annahme sowie Änderungen oder Ergänzungen dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen, die für einen bestimmten Auftrag des Käufers gelten sollen, bedürfen der Schriftform, um Bindungswirkung zu entfalten. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses.
(2) Nimmt der Lieferant die Bestellung mit Abweichungen an, so hat er den Käufer in der schriftlichen Annahmeerklärung in deutlich hervorgehobener Form auf diese Abweichungen hinzuweisen. Ein Vertrag kommt nur zustande, wenn der Käufer diesen Abweichungen schriftlich zustimmt.
§ 3 Lieferzeit
(1) Die vereinbarten Liefer- und/oder Leistungsfristen sind bindend. Bei sich abzeichnenden Verzögerungen hat der Lieferant den Käufer unverzüglich schriftlich über die Art und die voraussichtliche Dauer der Verzögerung zu unterrichten. Auf das Ausbleiben notwendiger vom Käufer zu liefernder Unterlagen kann sich der Lieferant nur berufen, wenn er die Unterlagen schriftlich angemahnt und nicht innerhalb angemessener Frist erhalten hat.
(2) Soweit der Lieferant nicht nachweist, dass er den Verzug nicht zu vertreten hat, ist er zum Ersatz sämtlicher Verzugsschäden verpflichtet. Die Annahme einer verspäteten Lieferung oder Leistung stellt keinen Verzicht auf Ersatzansprüche dar.
(3) Unterbleibt bei der Annahme einer Lieferung oder Leistung der Vorbehalt, eine vereinbarte Vertragsstrafe wegen Überschreitung der Liefer- oder Leistungsfrist zu verlangen, kann der Käufer die verwirkte Vertragsstrafe noch bis zur Schlusszahlung geltend machen.
§ 4 Zahlung
(1) Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind die für die Warenlieferungen oder sonstigen Leistungen vereinbarten Preise Festpreise und schließen auch die Kosten des Transports und der Verpackung mit ein.
(2) Als Zeitpunkt der Zahlung gilt derjenige Tag, an dem der Bank des Käufers der Überweisungsauftrag zugeht oder an dem der Scheck abgesandt wurde. Im Falle eines Zahlungsverzugs schuldet der Käufer Verzugszinsen nur in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz im Sinne von § 247 BGB.
(3) Bei Zahlung innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der jeweiligen Lieferantenrechnung ist der Käufer zum Abzug von 3 % Skonto befugt. Das Schweigen des Käufers zu einer Lieferantenrechnung gilt nicht als Anerkenntnis der jeweiligen Rechnung, auch wenn der Lieferant den Käufer zu einer solchen Erklärung ausdrücklich aufgefordert hat.
(4) Die Abtretung jeglicher gegen den Käufer gerichteter Zahlungsforderungen des Lieferanten, die aus den in § 1 (1) genannten Aufträgen resultieren, bedarf der ausdrücklichen und schriftlichen Einwilligung des Käufers.
§ 5 Aufrechnung
(1) Der Käufer ist berechtigt, mit allen fälligen Zahlungsforderungen, die ihm oder einem mit dem Käufer verbundenen Unternehmen gegen den Lieferanten zustehen, gegenüber allen erfüllbaren Zahlungsforderungen aufzurechnen, die dem Lieferanten gegen den Käufer zustehen. Im Falle der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Lieferanten oder im Falle der Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters in einemInsolvenzeröffnungsverfahren ist der Käufer befugt, mit allen Zahlungsforderungen, die ihm oder einem mit ihm verbundenen Unternehmen aufgrund einer nicht vertragsgemäßen Warenlieferung oder einer sonstigen Leistung gegen den Lieferanten zustehen, gegenüber allen gegen den Käufer gerichteten Zahlungsforderungen des Lieferanten aufzurechnen, wobei diese Gegenforderungen des Käufers zum Zeitpunkt der Anordnung von Maßnahmen nach § 21 InsO als bereits fällig geworden gelten.
(2) Der Lieferant ist nur dann berechtigt, mit ihm zustehenden und gegen den Käufer gerichteten Zahlungsforderungen gegenüber Zahlungsforderungen des Käufers aufzurechnen, soweit die jeweiligen Gegenforderungen des Lieferanten fällig und unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
§ 6 Abwicklung von Lieferungen und Leistungen
(1) Jede Warenlieferung erfolgt CIP (gem. den INCOTERMS 2000). Ihr ist ein Lieferschein beizufügen, der Art und Menge des Inhalts sowie die Bestellnummer des Käufers enthält.
(2) Unteraufträge für Lieferungen und Leistungen dürfen nur nach schriftlicher Einwilligung des Käufers vergeben werden, sofern es sich nicht um lediglich unbedeutende Zulieferungen marktgängiger Teile oder unbedeutende Nebenleistungen handelt.
(3) Bei Geräten ist die technische Beschreibung und Gebrauchsanleitung in deutscher Sprache und bei Softwareprodukten die vollständige Dokumentation (insbesondere die Bedienungsanleitung) mitzuliefern. Bei speziell für den Käufer erstellten Programmen ist zusätzlich auch der Quellcode des Programms mitzuliefern.
§ 7 Sicherheit und Umweltschutz
(1) Die Lieferungen und Leistungen des Lieferanten müssen sämtlichen in der Bundesrepublik Deutschland geltenden gesetzlichen Bestimmungen (insbesondere denen der Sicherheit und des Umweltschutzes wie z.B. der GefStoffV, dem ElektroG oder dem GPSG) sowie den Sicherheitsempfehlungen der zuständigen deutschen Fachgremien oder Fachverbänden (z.B. VDE, VDI, DIN) entsprechen. Einschlägige Bescheinigungen, Prüfzeugnisse und Nachweise sind kostenlos und unaufgefordert mitzuliefern.
(2) Insbesondere ist die Lieferung von Stoffen, Zubereitungen oder Erzeugnissen unzulässig, deren Herstellung, Verwendung oder Inverkehrbringen aufgrund der in der Bundesrepublik Deutschland maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen untersagt ist. Soweit es sich bei den zu liefernden Waren um Gefahrstoffe handelt, ist hierauf bereits im Angebot des Lieferanten deutlich hinzuweisen, wobei die entsprechenden Sicherheitsdatenblätter (in Deutsch oder Englisch) dem Käufer bereits mit dem Angebot zu übermitteln sind.
(3)Ausschließlich der Lieferant ist beim Liefervorgang oder bei der Leistungserbringungfür die Einhaltung der gesetzlichen Arbeitssicherheits- und Arbeitsschutzbestimmungen, der einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften und der besonderen Sicherheitsregelungen des Käufers verantwortlich, wobei er sich beim Käufer rechtzeitig über das etwaige Bestehen solcher besonderer Sicherheitsregelungen zu informieren hat. Soweit für die gelieferten Waren Sicherheitshinweise des Herstellers vorliegen, sind sie kostenlos mitzuliefern.
§ 8 Grenzüberschreitende Lieferungen und Leistungen
Bei Lieferungen und Leistungen, die nicht aus der Bundesrepublik Deutschland, sondern aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erfolgen, ist die EU-Umsatzsteuer-Identifikations-Nr. anzugeben. Importierte Waren sind verzollt zu liefern.
§ 9 Erfüllungsort und Abnahme
(1) Erfüllungsort für Zahlungsansprüche des Lieferanten, die aus den in § 1 (1) genannten Aufträgen resultieren, ist der Sitz des Käufers.
(2) Erfüllungsort für Warenlieferungen oder Leistungen, welche Gegenstand der in § 1 (1) genannten Aufträge sind, ist der vom Käufer benannte Bestimmungsort der jeweiligen Warenlieferung oder Leistung, so dass die Gefahr erst mit Ablieferung der Ware am jeweiligen Bestimmungsort oder mit förmlicher Abnahme der am Bestimmungsort zu erbringenden Leistung auf den Käufer übergeht. Die Abnahme der Leistung muss schriftlich erfolgen und kann nicht durch Inbetriebnahme oder Nutzung ersetzt werden.
§ 10 Eigentumsvorbehalt
Im Hinblick auf die Warenlieferungen, welche Gegenstand der in § 1 (1) genannten Aufträge sind, anerkennt der Käufer nur einen einfachen Eigentumsvorbehalt des Lieferanten gemäß § 449 BGB, sofern der Lieferant vor Ablieferung der jeweiligen Warenlieferung beim Käufer ausdrücklich erklärt hat, dass diese Warenlieferung unter Eigentumsvorbehalt erfolgt.
§ 11 Untersuchungs- und Rügeobliegenheit
Nach Warenanlieferung führt der Käufer eine Wareneingangskontrolle durch, bei der anhand des Lieferscheins auf Identitäts- und Mengenabweichungen geprüft sowie die gelieferte Ware auf äußerlich erkennbare Beschädigungen untersucht wird. Mängel, die bei dieser Kontrolle feststellbar sind, hat der Käufer innerhalb von 7 Werktagen zu rügen. Auch etwaige weitere Mängel wird der Käufer innerhalb von 7 Werktagen rügen, sobald diese beim laufenden Geschäftsbetrieb oder aufgrund weiterer Untersuchungen, zu denen der Käufer berechtigt, jedoch nicht verpflichtet ist, festgestellt werden, wobei der Lieferant bezüglich dieser weiteren Mängel auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge verzichtet.
§ 12 Schutzrechte / Nacherfüllung
(1) Der Lieferant garantiert, dass die von ihm gelieferten Waren keine Schutzrechte Dritter verletzen. Er hat den Käufer von allen Zahlungsansprüchen Dritter, die gegen den Käufer aus einer solchen Schutzrechtsverletzung gerichtlich oder außergerichtlich geltend gemacht werden, auf schriftliche Anforderung durch Sicherheitsleistung in Höhe der geltend gemachten Zahlungsansprüche auf ein vom Käufer zu benennendes Bankkonto unverzüglich freizustellen. Darüber hinaus hat der Lieferant dem Käufer alle Aufwendungen und Schäden zu erstatten, die dem Käufer infolge der Abwehr oder der Erfüllung von Ansprüchen gleich welcher Art entstehen, die gegen den Käufer aus einer vorgenannten Schutzrechtsverletzung gerichtlich oder außergerichtlich geltend gemacht werden.
(2) Nacherfüllung hat der Lieferant notfalls im Mehrschichtbetrieb oder im Überstunden- oder Feiertagsstundeneinsatz vorzunehmen, falls dies aus beim Käufer vorliegenden dringenden betrieblichen Gründen erforderlich und dem Lieferanten zumutbar ist.
§ 13 Verjährung
(1) Die Verjährungsfrist für etwaige Sachmängel der gelieferten Waren oder Leistungen richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen, beträgt jedoch mindestens 36 Monate. Die Verjährungsfrist für etwaige Rechtsmängel beträgt fünf Jahre.
(2) Sofern der Käufer im Rahmen eines Verbrauchsgüterkaufs in Anspruch genommen wird und diese Inanspruchnahme auf einem Mangel der vom Lieferanten gelieferten Ware beruht, verjährt der gegen den Lieferanten gerichtete Regressanspruch des Käufers in einer Frist von fünf Jahren.
§ 14 Gegenstände und Unterlagen des Käufers
Der Käufer behält sich an den Modellen, Mustern, Werkzeugen, sonstigen Fertigungsmitteln sowie an allen weiteren Unterlagen wie z. B. Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Beschreibungen, die er dem Lieferanten zur Verfügung stellt das Eigentum oder das Urheberrecht vor, gleich, ob diese Unterlagen in verkörperter oder elektronischer Form überlassen werden. Der Lieferant darf diese Modelle etc. sowie Unterlagen unbefugten Dritten nicht überlassen oder sonst zugänglich machen. Die Vervielfältigung dieser Modelle etc. und Unterlagen ist nur zum Zwecke der Erfüllung des Auftrags des Käufers zulässig. Der Lieferant hat Unterlieferanten und Subunternehmer entsprechend zu verpflichten.
§ 15 Sonstiges
(1) Der Käufer ist befugt, personenbezogene Daten des Lieferanten, die der Käufer im Zuge der Geschäftsbeziehung zum Lieferanten erhält, zu speichern und zum Zwecke der Abwicklung der Geschäftsbeziehung zu verarbeiten.
(2) Käufer und Lieferant dürfen nur mit schriftlicher Einwilligung des jeweiligen anderen Geschäftspartners mit ihrer Geschäftsverbindung werben.
(3) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit den Warenlieferungen oder Leistungen des Lieferanten ist der Sitz des Käufers, sofern der Lieferant Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Auch dann, wenn der Lieferant zum Zeitpunkt der Klageerhebung durch den Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat oder der Sitz bzw. Wohnsitz des Lieferanten oder sein gewöhnlicher Aufenthaltsort nicht bekannt sind, ist Gerichtsstand der Sitz des Käufers.
(4) Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen oder der getroffenen weiteren Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen des jeweiligen Vertrages im Sinne von § 1 (2 ) nicht berührt. Käufer und Lieferant sind verpflichtet, die unwirksame Regelung unverzüglich durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Regelung zu ersetzen.