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Allgemeine Einkaufsbedingungen der SAINT-GOBAIN ISOVER G+H AG

§1 Geltungsbereich 

(1) Für alle Einkäufe und Aufträge der Saint Gobain Isover G+H AG ("Käufer") von Unternehmern im Sinne von § 14 BGB, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder eines öffentlich-rechtlichen Sondervermögens ("Verkäufer") (zusammen "die Parteien") gelten ausschließlich die Allgemeinen Einkaufsbedingungen des Käufers ("Allgemeine Einkaufsbedingungen").

(2) Unabhängig davon, ob die Allgemeinen Einkaufsbedingungen nochmals ausdrücklich vereinbart werden, gelten sie auch für alle künftigen Einkäufe und Aufträge des Käufers. Anwendung findet jeweils die bei Vertragsschluss aktuelle Fassung. Über neue Fassungen der Allgemeinen Einkaufsbedingungen wird der Käufer den Verkäufer unverzüglich informieren.

(3) Entgegenstehende oder von den Allgemeinen Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Verkäufers erkennt der Käufer nicht an, es sei denn, er hat ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Die Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn der Käufer in Kenntnis entgegenstehender oder von den Allgemeinen Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Verkäufers eine Lieferung oder sonstige Leistung des Verkäufers vorbehaltlos annimmt oder eine vertraglich geschuldete Leistung vorbehaltlos erbringt.

§2 Geschäftsanbahnung, Vertragsschluss, sonstige Erklärungen 

(1) Unabhängig davon, ob ein Vertrag zustande kommt oder nicht, begründen Aufwendungen des Verkäufers für Besuche, Entwürfe, Proben, Muster, Kostenvoranschläge, Angebote etc. im Zuge der Geschäftsanbahnung weder eine Kostenpflicht noch eine sonstige Verbindlichkeit des Käufers.

(2) Bestellungen des Käufers sind bis zur Abgabe oder Bestätigung in Textform durch den Käufer stets freibleibend. Auf offensichtliche Unrichtigkeiten (z.B. Schreib- oder Rechenfehler) und Unvollständigkeiten der Bestellung einschließlich der Bestellunterlagen hat der Verkäufer den Käufer vor der Annahme zum Zwecke der Korrektur bzw. Vervollständigung hinzuweisen; ansonsten gilt der Vertrag als nicht geschlossen. 

(3) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die der Verkäufer gegenüber dem Käufer oder einem Dritten abzugeben hat, bedürfen der Schriftform.

(4) Käufer und Verkäufer dürfen nur mit schriftlicher Einwilligung des jeweiligen anderen Geschäftspartners mit ihrer Geschäftsverbindung werben („Referenznennung“).
 

§ 3 Liefer- und Leistungszeit

Die in der Bestellung angegebene Liefer- und Leistungszeit ist bindend. Kann der Verkäufer vereinbarte Liefer- oder Leistungszeiten voraussichtlich nicht einhalten, ist er verpflichtet, den Käufer unverzüglich in Textform davon in Kenntnis zu setzen. 

§ 4 Lieferung, Dokumente, Eigentumsübergang

(1) Vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarungen erfolgen Lieferungen „Delivered At Place“ (DAP; Incoterms 2010) an den jeweils in der Bestellung angegebenen Standort.

(2) Jeder Lieferung ist ein Lieferschein unter Angabe von Datum (Ausstellung und Versand), Inhalt der Lieferung (Artikelnummer und Anzahl) sowie Bestellkennung des Käufers (Datum und Nummer) beizulegen. Getrennt vom Lieferschein ist dem Käufer auf dessen Anforderung hin eine Versandanzeige mit dem gleichen Inhalt zuzusenden. Verzögerungen in der Bearbeitung oder Bezahlung, welche aus Verstößen gegen die vorstehenden Vorgaben resultieren, hat der Käufer nicht zu vertreten.

(3) Unteraufträge für Lieferungen und Leistungen dürfen nur nach schriftlicher Einwilligung des Käufers vergeben werden, sofern es sich nicht um lediglich unbedeutende Zulieferungen
marktgängiger Teile oder unbedeutende Nebenleistungen handelt.

(4) Bei Geräten ist die technische Beschreibung und Gebrauchsanleitung in deutscher Sprache und bei Softwareprodukten die vollständige Dokumentation (insbesondere die Bedienungsanleitung) mitzuliefern. Bei speziell für den Käufer erstellten Programmen ist zusätzlich auch der Quellcode des Programms mitzuliefern.

(5) Das Eigentum an der Ware geht spätestens mit der Bezahlung auf den Käufer über. Jeder verlängerte oder erweiterte Eigentumsvorbehalt ist ausgeschlossen.

(6) Bei Lieferungen und Leistungen, die nicht aus der Bundesrepublik Deutschland, sondern aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erfolgen, ist die EU-Umsatzsteuer-Identifikations-Nr. anzugeben.

§ 5 Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Der in der Bestellung angegebene Preis ist bindend und gilt vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarungen für Lieferungen DAP. Alle Preise verstehen sich einschließlich gesetzlicher Umsatzsteuer, wenn diese nicht gesondert ausgewiesen ist. 

(2) Vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarungen schließt der Preis alle Leistungen und Nebenleistungen des Verkäufers (z. B. Montage, Einbau) sowie alle Nebenkosten (z. B. ordnungsgemäße Verpackung, Transportkosten einschließlich eventueller Transport- und Haftpflichtversicherung) ein. Verpackungsmaterial hat der Verkäufer auf Verlangen des Käufers zurückzunehmen. 

(3) Vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarungen ist der vereinbarte Preis innerhalb von 30 Kalendertagen ab vollständiger Lieferung und Leistung (einschließlich einer gegebenenfalls vereinbarten Abnahme) sowie Zugang einer ordnungsgemäßen Rechnung zur Zahlung fällig. Bei Zahlung innerhalb von 14 Kalendertagen ist der Käufer berechtigt, 3 % Skonto vom Nettobetrag der Rechnung abzuziehen.

(4) Rechnungen kann der Käufer nur bearbeiten, wenn diese – entsprechend den Vorgaben in der Bestellung – die dort ausgewiesene Bestellnummer angeben; für alle wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehenden Folgen ist der Verkäufer verantwortlich, soweit er nicht nachweist, dass er diese nicht zu vertreten hat.

(5) Der Käufer schuldet keine Fälligkeitszinsen. Der Anspruch des Verkäufers auf Zahlung von Verzugszinsen bleibt unberührt. Für den Eintritt des Zahlungsverzugs gelten die gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Verkäufer erforderlich. 

(6) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte sowie die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen dem Käufer in gesetzlichem Umfang zu. Der Käufer ist insbesondere berechtigt, fällige Zahlungen zurückzuhalten, solange ihm noch Ansprüche aus unvollständigen oder mangelhaften Leistungen gegen den Verkäufer zustehen. 

(7) Der Verkäufer ist zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung nur berechtigt, wenn und soweit seine Gegenforderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt  sind oder seine Gegenforderungen auf demselben Vertragsverhältnis beruhen. 

§ 6 Sicherheit und Umweltschutz

(1) Die Lieferungen und Leistungen des Verkäufers müssen sämtlichen in der Bundesrepublik Deutschland geltenden gesetzlichen Bestimmungen (insbesondere denen der Sicherheit und des Umweltschutzes wie z.B. der GefStoffV, dem ElektroG oder dem GPSG) sowie den Sicherheitsempfehlungen der zuständigen deutschen Fachgremien oder Fachverbänden (z.B. VDE, VDI, DIN) entsprechen. Einschlägige Bescheinigungen, Prüfzeugnisse und Nachweise sind kostenlos und unaufgefordert mitzuliefern. 

(2) Insbesondere ist die Lieferung von Stoffen, Zubereitungen oder Erzeugnissen unzulässig, deren Herstellung, Verwendung oder Inverkehrbringen aufgrund der in der Bundesrepublik Deutschland maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen untersagt ist. Soweit es sich bei den zu liefernden Waren um Gefahrstoffe handelt, ist hierauf bereits im Angebot des Verkäufers deutlich hinzuweisen, wobei die entsprechenden Sicherheitsdatenblätter (in Deutsch oder Englisch) dem Käufer bereits mit dem Angebot zu übermitteln sind. 

(3) Ausschließlich der Verkäufer ist beim Liefervorgang oder bei der Leistungserbringung für die Einhaltung der gesetzlichen Arbeitssicherheits- und Arbeitsschutzbestimmungen, der einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften und der besonderen Sicherheitsregelungen des Käufers verantwortlich, wobei er sich beim Käufer rechtzeitig über das etwaige Bestehen solcher besonderer Sicherheitsregelungen zu informieren hat. Soweit für die gelieferten Waren Sicherheitshinweise des Herstellers vorliegen, sind sie kostenlos mitzuliefern.

§ 7 Unterlagen des Käufers

An Abbildungen, Zeichnungen, Mustern und sonstigen Unterlagen ("Unterlagen“) behält der Käufer sich Eigentums-, Urheber- und etwaige gewerbliche Schutzrechte vor. Dies gilt auch für Unterlagen, die nicht ausdrücklich als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor der Weitergabe von Unterlagen an Dritte bedarf der Verkäufer der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des Käufers.

§ 8 Mangelgewährleistung, Haftung des Verkäufers auf Schadensersatz

(1) Der Verkäufer schuldet die Mangelfreiheit von Lieferungen und Leistungen, insbesondere die Einhaltung der vereinbarten Spezifikationen und garantierter Eigenschaften. Die Lieferungen und Leistungen sind nach dem Stand der Technik zu erbringen und Sicherheitsbestimmungen sind einzuhalten.

(2) Im Falle eines Mangels stehen dem Käufer die gesetzlichen Ansprüche in vollem Umfang zu. Insbesondere ist der Käufer berechtigt, vom Verkäufer nach seiner Wahl Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache zu verlangen. Das Recht auf Schadensersatz, einschließlich Schadensersatz statt der Leistung, behält der Käufer sich ausdrücklich für jeden Grad des Verschuldens und in voller Höhe vor.

(3) Als Vereinbarung über die Beschaffenheit im Sinne des Gesetzes gelten jedenfalls diejenigen Produktbeschreibungen, die – insbesondere durch Bezeichnung oder Bezugnahme in der Bestellung des Käufers – Gegenstand des jeweiligen Vertrages geworden oder in gleicher Weise wie die Allgemeinen Einkaufsbedingungen in den Vertrag einbezogen worden sind. Dabei macht es keinen Unterschied, ob die Produktbeschreibung vom Käufer, vom Verkäufer oder vom Hersteller stammt. 

(4) Abweichend von § 442 Abs. 1 S. 2 BGB bestehen die Mangelgewährleistungsrechte auch dann uneingeschränkt, wenn dem Käufer der Mangel bei Vertragsschluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist. 

(5) Die zum Zwecke der Prüfung und Nachbesserung vom Verkäufer aufgewendeten Kosten trägt dieser auch dann, wenn sich herausstellt, dass tatsächlich kein Mangel vorlag. Die Schadensersatzhaftung des Käufers bei unberechtigtem Mangelbeseitigungsverlangen bleibt unberührt, soweit der Käufer erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt hat, dass kein Mangel vorlag. 

(6) Kommt der Verkäufer seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung innerhalb einer vom Käufer gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, so ist der Käufer berechtigt, die Mangelbeseitigung oder Ersatzbeschaffung auf Kosten des Verkäufers selbst vorzunehmen oder durch Dritte vornehmen zu lassen. Ist die Nacherfüllung durch den Verkäufer fehlgeschlagen oder für den Käufer unzumutbar (z. B. wegen besonderer Dringlichkeit, Gefährdung der Betriebssicherheit oder drohendem Eintritt unverhältnismäßiger Schäden) oder wird sie vom Verkäufer ernsthaft und endgültig verweigert, bedarf es der Fristsetzung nicht; der Käufer wird den Verkäufer jedoch unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, über die Selbstvornahme bzw. Vornahme durch Dritte unterrichten.

(7) Die Verjährungsfrist beträgt 36 Monate, gerechnet ab Ablieferung gemäß § 4 (1) bzw. Abnahme. Längere gesetzliche Verjährungsfristen bleiben hiervon unberührt.

(8) Auf Schadensersatz haftet der Verkäufer für jeden Grad des Verschuldens und in voller Höhe nach den gesetzlichen Bestimmungen.

(9) Für die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 377, 381 HGB) mit folgender Maßgabe: Die Untersuchungspflicht des Käufers beschränkt sich auf Mängel, die bei der Wareneingangskontrolle des Käufers unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere offen zu Tage treten (z.B. Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferung) oder bei der Qualitätskontrolle des Käufers im Stichprobenverfahren erkennbar sind. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine Untersuchungspflicht. Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Die Rügepflicht des Käufers für später entdeckte Mängel bleibt unberührt.

§ 9 Lieferantenregress

(1) Dem Käufer stehen die gesetzlich bestimmten Regressansprüche innerhalb einer Lieferkette (Lieferantenregress gemäß §§ 445a, 445b, 478 BGB) neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt zu. Der Käufer ist  insbesondere berechtigt, genau die Art der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vom Verkäufer zu verlangen, die der Käufer seinem Abnehmer im Einzelfall schuldet. Das gesetzliches Wahlrecht des Käufers (§ 439 Abs. 1 BGB) wird hierdurch nicht eingeschränkt. 

(2) Die Ansprüche des Käufers aus Lieferantenregress gelten auch dann, wenn die mangelhafte Ware durch den Käufer oder einen anderen Unternehmer, z.B. durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde.

§ 10 Produkthaftung, Versicherung

(1) Soweit der Verkäufer für einen Produktschaden verantwortlich ist, die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich liegt und er im Außenverhältnis selbst haftet, ist er verpflichtet, den Käufer von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen. 

(2) Im Rahmen seiner Freistellungsverpflichtung hat der Verkäufer auch etwaige Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB oder gemäß §§ 830, 840, 426 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer vom Käufer durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen wird der Käufer den Verkäufer – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Sonstige gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt. 

(3) Der Verkäufer ist verpflichtet, eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer pauschalen Deckungssumme von mindestens 5 Mio. EUR pro Personen-/Sachschaden abzuschließen und zu unterhalten. Weitergehende Schadensersatzansprüche des Käufers bleiben unberührt.

§ 11 Schutzrechte

(1) Der Verkäufer gewährleistet, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Rechte Dritter verletzt werden.

(2) Wird der Käufer von einem Dritten wegen solcher Rechte in Anspruch genommen, so ist der Verkäufer verpflichtet, den Käufer auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen; der Käufer ist nicht berechtigt, mit dem Dritten – ohne Zustimmung des Verkäufers – Vereinbarungen zu treffen, insbesondere einen Vergleich abzuschließen.

(3) Die Freistellungspflicht des Verkäufers bezieht sich auf alle Aufwendungen, die dem Käufer aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen, soweit der Verkäufer nicht nachweist, dass er die der Schutzrechtsverletzung zugrunde liegende Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(4) Die Verjährungsfrist für diese Ansprüche beträgt 36 Monate, gerechnet ab Ablieferung gemäß § 4 (1) bzw. Abnahme.

§ 12 Exportkontrolle

(1)  Der Verkäufer hat für alle zu liefernden Güter und zu erbringenden Dienstleistungen die jeweils anwendbaren Anforderungen des nationalen und internationalen Ausfuhr- Zoll- und Außenwirtschaftsrechts  zu erfüllen. Erforderliche Verbringungs- oder Ausfuhrgenehmigungen hat der Verkäufer einzuholen, es sei denn, dass nach dem anwendbaren Ausfuhr- Zoll- und Außenwirtschaftsrecht nicht der Verkäufer, sondern der Käufer oder ein Dritter verpflichtet ist, diese Genehmigungen zu beantragen.

(2) Der Verkäufer hat dem Käufer so früh wie möglich, spätestens jedoch 10 Tage vor dem Liefertermin alle Informationen und Daten schriftlich mitzuteilen, die wir zur Einhaltung des anwendbaren Ausfuhr- Zoll- und Außenwirtschaftsrechts bei Ausfuhr, Verbringung und Einfuhr sowie im Falle des Weitervertriebs bei Wiederausfuhr der Güter und Dienstleistungen benötigen, insbesondere für jedes Gut und jede Dienstleistung:

  • die Export Control Classification Number (ECCN) gemäß der U.S. Commerce Control List (CCL) bzw. die Angabe „EAR99“, sofern das Gut den U.S. Export Administration Regulations unterliegt. Sofern das Gut der United States Munitions List oder sonst den International Traffic in Arms Regulations (ITAR) unterfällt, bitten wir ebenfalls um entsprechende Angabe der Listenposition;
  • sämtliche zutreffenden Ausfuhrlistenpositionen (sofern das Gut keiner
  • Ausfuhrlistenposition unterfällt, ist dies anzugeben mit „AL: N“);
  • die statistische   Warennummer gemäß der aktuellen Wareneinteilung der
  • Außenhandelsstatistiken und den HS (Harmonized System) Code;
  • das Ursprungsland (nichtpräferenzieller Ursprung) und
  • sofern vom Käufer angefordert: Lieferantenerklärungen zum präferenziellen Ursprung (bei europäischen Verkäufern) oder Zertifikate zu Präferenzen (bei nicht-europäischen Ländern) („Exportkontroll- und Außenhandelsdaten“)

(3)  Im  Falle  von  Änderungen  des  Ursprungs,  der  Eigenschaften  der  Güter  oder Dienstleistungen oder des anwendbaren Ausfuhr- Zoll- und Außenwirtschaftsrechts hat der Verkäufer die Exportkontroll- und Außenhandelsdaten so früh wie möglich, spätestens jedoch 10 Tage vor dem Liefertermin zu aktualisieren und uns schriftlich mitzuteilen. Der Verkäufer trägt sämtliche Aufwendungen und Schäden, die uns aufgrund des Fehlens oder der Fehlerhaftigkeit von Exportkontroll- und Außenhandelsdaten entstehen.

§ 13 Datenschutz, Rechtswahl und Gerichtsstand

(1) Informationen zum Datenschutz finden sich unter www.isover.de.

(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

(3) Erfüllungsort ist der Geschäftssitz des Käufers.

(4) Gerichtsstand ist der Geschäftssitz des Käufers; der Käufer behält sich jedoch das Recht vor, den Verkäufer auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

Stand: Mai 2021

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